114 - Ehrenzeichen Silber der Deutschen Verkehrswacht

Artikel-Nr.: A45114000

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Ehrenzeichen der Deutschen Verkehrswacht Silber

Bandschnalle 25 x 13 mm - passend zum FW- / THW- / BW-Trägerschienensystem

Stiftungsurkunde des Ehrenzeichens der Deutschen Verkehrswacht Vom 7.11.1957 in der Fassungvom 11.7.1968

Artikel 1

Die Deutsche Verkehrswacht stiftet zur Anerkennung von Verdiensten um die Sicherheit im Straßenverkehr mit Genehmigung des Herrn Bundespräsidenten das Ehrenzeichen der Deutschen Verkehrswacht.

Artikel 2

(1) Das Ehrenzeichen wird in zwei Klassen verliehen.

(2) Das Ehrenzeichen besteht aus einem weißen Emaillekranz mit aufgelegtem Verkehrswachtsymbol –grünes Kreuz im grünen Ring mit der Umschrift „Sicherheit im Straßenverkehr“. Die Rückseite trägt die Inschrift „Für Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr – Deutsche Verkehrswacht“. Das weiße Emaillekreuz und das Verkehrswachtsymbol sind in der ersten Klasse mit Gold, in der zweiten Klasse mit Silber eingefasst.

(3) Das Ehrenzeichen wird in beiden Klassen an einem grünen Band mit weißen Randstreifen auf der linken Brustseite getragen. Frauen tragen das Ehrenzeichen an einer gleichfarbenen Schleife.

Artikel 3

Das Ehrenzeichen wird vom Präsidenten der Deutschen Verkehrswacht verliehen.

Artikel 4

(1) Das Ehrenzeichen kann an solche Personen verliehen werden, die sich durch besonders erfolgreiche Tätigkeit oder durch hervorragende Einzelhandlungen um die Hebung der Sicherheit im Straßenverkehr, die Verhütung von Verkehrsunfällen, die Minderung von Verkehrsunfallfolgen und um die sonstigen Aufgaben und Ziele der Verkehrswachtarbeit verdient gemacht haben.

(2) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der Deutschen Verkehrswacht.

(3) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.

Artikel 5

Erweist sich der Inhaber eines Ehrenzeichens durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung als unwürdig, so kann ihm durch Beschluss des Vorstandes der Deutschen Verkehrswacht das Ehrenzeichen entzogen werden; der Betroffene ist vor der Entziehung zu hören. Der Beschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Artikel 6

Die Ausführungsbestimmungen erlässt der Präsident der Deutschen Verkehrswacht nach Anhörung des Beirats.

 

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